5.3.3. Was die Zumutbarkeit der integralen Unterschutzstellung anbelangt, fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, sie erleide durch die Einschränkung der baulichen Veränderbarkeit des Gebäudes Nr. aaa einen Ertragsausfall, diesen Ausfall aber nicht näher erläutert und beziffert. Dass sie nur fünf anstelle der ursprünglich geplanten sieben Wohnungen und anstelle der zu Beginn projektierten Balkone "nur" eine Laubenschicht realisieren konnte, könnte, muss aber nicht zwingend zu (namhaften) Mietmindereinnahmen führen.