Zweimal musste vom Gemeinderat B. auf Intervention der Denkmalpflege eine vorübergehende Einstellung der Bauarbeiten verfügt werden, weil sich die Beschwerdeführerin nicht an die Auflagen der Denkmalpflege hielt und unbewilligte Eingriffe in die historische Bausubstanz tätigte (Vorakten, act. 167– 170 und 176).