führung von bewilligten Arbeiten und Renovationen mit dem BKS abzusprechen, präventiv die notwendige fachmännische Umsetzung von baulichen Massnahmen sichergestellt werden. Dass speziell die Beschwerdeführerin dieser Begleitung durch das BKS bzw. die kantonale Denkmalpflege bedarf, hat sich bei der Ausführung der ihr vom Gemeinderat B. am 18. Februar 2020 bewilligten Umbauarbeiten gezeigt. Zweimal musste vom Gemeinderat B. auf Intervention der Denkmalpflege eine vorübergehende Einstellung der Bauarbeiten verfügt werden, weil sich die Beschwerdeführerin nicht an die Auflagen der Denkmalpflege hielt und unbewilligte Eingriffe in die historische Bausubstanz tätigte (Vorakten, act.