Andernfalls könnte auf Unterschutzstellungen generell verzichtet werden. Die Unterschutzstellung bewirkt jedoch, wie gesehen (vgl. Erw. 5.3.1 vorne), über die (vorgängige) Kontrolle von baulichen Veränderungen (durch eine kantonale Fachbehörde) hinaus, dass die Eigentümerschaft eine Unterhaltspflicht trifft und ein geschütztes Gebäude nicht dem Verfall preisgeben darf (vgl. § 31 Abs. 1 KG). Ausserdem kann mit der Obliegenheit nach § 31 Abs. 3 KG, die Aus- - 24 -