Nicht stichhaltig ist sodann das Argument der Beschwerdeführerin, bauliche Veränderungen seien ohnehin (bau-)bewilligungspflichtig. Einerseits gibt es durchaus bauliche Vorkehren (im Gebäudeinnern und ohne Auswirkungen auf die Statik), die in einem nicht denkmalgeschützten Gebäude bewilligungsfrei sind (vgl. dazu ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N 15 f.). Andererseits schützt die Baubewilligungspflicht nicht in dem Masse vor Veränderungen an schützenswerten Bausubstanzen, wie es eine Unterschutzstellung zu tun vermag. Andernfalls könnte auf Unterschutzstellungen generell verzichtet werden.