5.3.2. Es gibt keine denkbare mildere Massnahme, die für das Gebäude Nr. aaa einen vergleichbaren Schutz erreichen könnte wie die integrale Unterschutzstellung. Eine bloss partielle Unterschutzstellung einzelner Bauteile scheidet aus, weil schon die Grundstruktur des Gebäudes mit den trapezförmigen Kernbauten und dem zentralen Treppenhaus schutzwürdig ist und nicht verändert werden soll. Nur mit der Unterschutzstellung des Dachstuhls und/oder einzelner (Fassaden-)elemente wäre es somit nicht getan. Abgesehen davon muss im Einzelfall fachkundig geprüft werden, ob sich Änderungen ausserhalb der historischen Bausubstanz nicht dennoch nachteilig auf diese auswirken könnten.