Schliesslich müssen vom Kanton unter Schutz gestellte Baudenkmäler von den Eigentümerinnen und Eigentümern so unterhalten werden, dass deren Bestand dauerhaft gesichert ist (§ 31 Abs. 1 KG). Insofern ist die Unterschutzstellung sehr wohl eine geeignete Massnahme, um die historische und wertvolle Bausubstanz des Gebäudes Nr. aaa auch längerfristig zu bewahren. Eine andere, auf die Erforderlichkeit der Massnahme gerichtete Frage ist, ob eine Unterschutzstellung von einzelnen Bauteilen hier nicht genügen würde, um das Schutzziel des Erhalts der historischen Bausubstanz zu erreichen.