die geschützte Bausubstanz auswirken, indem ohne vorgängige Zustimmung des BKS bzw. der kantonalen Denkmalpflege geschützte Baudenkmäler weder beseitigt, verändert, renoviert noch in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden dürfen (vgl. § 31 Abs. 2 KG). Die Ausführung von bewilligten Arbeiten und Renovationen wird vom BKS begleitet und ist mit diesem abzusprechen (§ 31 Abs. 3 KG). Schliesslich müssen vom Kanton unter Schutz gestellte Baudenkmäler von den Eigentümerinnen und Eigentümern so unterhalten werden, dass deren Bestand dauerhaft gesichert ist (§ 31 Abs. 1 KG).