5.3. 5.3.1. Geeignet ist eine Massnahme immer dann, wenn sich damit das angestrebte Ziel (hier: Schutzziel) erreichen lässt. Umgekehrt ist eine Massnahme ungeeignet, wenn sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder dessen Erreichung sogar erschwert oder verhindert (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 522). Mit der integralen Unterschutzstellung eines Bauwerks kann gewährleistet werden, dass daran keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die sich nachteilig auf - 23 -