Die Unterschutzstellung eines Wohnhauses, die eine moderne Wohnnutzung nicht verunmöglichte und bauliche Eingriffe zur Verbesserung der Isolation erlaubte, wurde vom Bundesgericht ebenfalls nicht als unverhältnismässig qualifiziert. Die integrale Unterschutzstellung eines helvetischen Doppelwohnhauses wurde als zumutbar erachtet, weil damit die weitere Nutzung zu Wohnzwecken nicht verunmöglicht wurde und die erforderliche Sanierung gegenüber einem Ersatzbau keine unzumutbaren Mehrkosten verursachte (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021, Erw. 9.1 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020, Erw. 11).