So taxierte das Bundesgericht etwa Mehrkosten einer Sanierung gegenüber einem Neubau von Fr. 200.00 pro m3 bei erheblichem Schutzinteresse nicht als unverhältnismässig. Die Unterschutzstellung eines Wohnhauses, die eine moderne Wohnnutzung nicht verunmöglichte und bauliche Eingriffe zur Verbesserung der Isolation erlaubte, wurde vom Bundesgericht ebenfalls nicht als unverhältnismässig qualifiziert.