5.2. Denkmalschutzmassnahmen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) wie jegliche Eingriffe in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Baufreiheit für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein. Ob eine aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgende Nutzungsbeschränkung das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist einzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist.