5. 5.1. Die Beschwerdeführerin hält eine integrale Unterschutzstellung des Gebäudes Nr. aaa sodann für unverhältnismässig und macht den Vorinstanzen zum Vorwurf, keine mildere Schutzmassnahme geprüft zu haben. Es leuchte nicht ein, weshalb sich die Unterschutzstellung nicht auf die bauhistorisch relevanten Bauteile, insbesondere auf den Dachstuhl, beschränke, sondern gleich das gesamte Gebäude erfasse. Es erschliesse sich nicht, weshalb auch der moderne Coiffeursalon unter Schutz gestellt werde und dort geplante Umbauarbeiten der Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege bedürften.