abis und Art. 3 Abs. 3 lit. abis des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) muss nicht vordringlich in historisch wertvoller Bausubstanz Rechnung getragen werden. Der Vorinstanz ist daher darin beizupflichten, dass diesem Planungsgrundsatz in der vorliegenden Konstellation kein hohes Gewicht beizumessen ist.