Somit ist auch die dritte Tatbestandsvoraussetzung für eine Unterschutzstellung gemäss § 27 Abs. 1 KG, nämlich, dass der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten (oder öffentlichen) Interessen entgegenstehen dürfen (lit. c), zu bejahen. Einer Unterschutzstellung des Gebäudes Nr. aaa entgegenstehende öffentliche Interessen sind schon gar nicht erkennbar. Ein Ortskern wird nicht deshalb belebter, weil in einem Gebäude nur fünf anstelle von sieben Wohnungen untergebracht werden können. Dem allgemeinen raumplanerischen Interesse an innerer Siedlungsverdichtung (Art. 1 Abs. 2 lit. abis und Art. 3 Abs. 3 lit.