Dies gilt umso mehr, als in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Nutzung des Gebäudes durch die Unterschutzstellung nicht besonders stark eingeschränkt wird. Auch mit fünf anstelle der ursprünglich geplanten sieben Wohnungen und einer Laubenschicht anstelle der einst vorgesehenen Balkone ist eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung weiterhin möglich.