4.5. Es ist vor dem Hintergrund der von den Vorinstanzen gut begründeten und belegten Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. aaa nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das öffentliche Interesse am Erhalt der historischen Bausubstanz des Gebäudes Nr. aaa höher gewichtet haben als das finanzielle Interesse der Beschwerdeführerin, das Gebäude möglichst gewinnbringend zu nutzen. Dies gilt umso mehr, als in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Nutzung des Gebäudes durch die Unterschutzstellung nicht besonders stark eingeschränkt wird.