Dem ist entgegenzuhalten, dass das BKS und vor ihm die KKDA sehr einlässlich und detailliert zu den Aspekten der Schutzwürdigkeit des Gebäudes Stellung genommen haben. Dass die Beschwerdeführerin diese sachkundige Einschätzung (aus welchen Gründen immer) nicht teilen kann, spricht nicht gegen die Schutzwürdigkeit. Der historische, baukünstlerische und handwerkliche Wert eines Gebäudes leitet sich nicht notwendigerweise aus einer besonderen ästhetischen Erscheinung ab. Auch trifft gerade nicht zu, dass die historische Bausubstanz beim Gebäude Nr. aaa nur noch in Fragmenten vorhanden wäre.