4.4. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin noch gerügt, es sei aktenkundig, dass die Liegenschaft vor allem im 20. Jahrhundert massiv "zerbaut" worden sei und die historische Bausubstanz heute nur noch fragmentarisch wahrgenommen werden könne. Das BKS habe an verschiedenen Stellen plakativ festgehalten, dass die Liegenschaft (trotz teilweise illegaler Eingriffe in die historische Bausubstanz) "klarerweise" schutzwürdig bleibe, ohne diesen Standpunkt näher zu erläutern. Es sei der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren schleierhaft geblieben, was genau am Gebäude Nr. aaa klar schutzwürdig sein soll.