4.3. Das Vorliegen der zweiten Tatbestandsvoraussetzungen für eine Unterschutzstellung gemäss § 27 Abs. 1 KG, die kantonale Bedeutung eines Schutzobjekts (lit. b), wurde von der sachkundigen KKDA in der Stellungnahme vom 11. Juni 2019 gleichermassen bestätigt, mit der Begründung, im Vergleich mit anderen kantonal geschützten Chorherrenbauten in B. wie der AN (ccc) und der AO (ddd) erfülle das Gebäude die Kriterien für einen kantonalen Schutz (Vorakten, act. 130). Auch die Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzung steht für das Verwaltungsgericht ausser Zweifel. Immerhin gehört der Stiftsbezirk gemäss ISOS zu einem Ortsbild von nationaler Bedeutung.