historischen Bausubstanz des Gebäudes Nr. aaa werden von der Beschwerdeführerin nicht (konkret) angezweifelt. Effektiv besteht kein Anlass für diesbezügliche Zweifel, insbesondere auch nicht aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der Tatbestand von § 24 Abs. 1 lit. a KG, wonach als Schutzobjekte Baudenkmäler in Frage kommen, wenn ihre Erhaltung als Zeugnis und Ausdruck unter anderem einer historischen, baukünstlerischen und handwerklichen Situation im Interesse der Öffentlichkeit liegt, ist demnach als erfüllt zu betrachten. Mit der Schutzwürdigkeit nach § 24 Abs. 1 lit. a KG ist zugleich die erste Tatbestandsvoraussetzung (lit.