4.2. Diese Ausführungen lassen keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz, dem BKS und der KKDA dargelegten Gründen für die Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. aaa respektive dessen historischer Bausubstanz erkennen. Zunächst gilt es an dieser Stelle noch einmal zu betonen, dass das Verwaltungsgericht die Schutzwürdigkeit des Gebäudes im ersten Unterschutzstellungsverfahren nicht verneint, sondern diese mangels ausreichender Entscheidungsgrundlagen gar nicht erst überprüft hat.