Sie sei durch die Einmischung der Denkmalpflege massiv in ihrem Eigentum beeinträchtigt worden. Weder könne sie das im Ursprung angedachte Mietbudget (anstelle von sieben gebe es nur noch fünf Wohnungen) gegenüber der kreditgebenden Bank vereinbarungsgemäss umsetzen, noch könne sie ihr investiertes Kapital angemessen verzinsen. Endlich sei darauf hinzuweisen, dass die Elemente der Schutzwürdigkeit bereits im Verfahren 1994 bekannt gewesen seien. Es möge sein, dass aufgrund der technologischen Entwicklung heute weitergehende Erkenntnisse vorliegen würden. Auf den Umstand, dass die Liegenschaft im Ursprung auf das 14. Jahrhundert zurückgehe, sei aber schon damals hingewiesen worden.