4. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. aaa in Frage und führt dazu aus, es wirke vor dem Hintergrund der 24-jährigen Passivität der Denkmalschutzbehörde "irgendwie peinlich", von einem "hohen öffentlichen Interesse" am Schutz dieses Gebäudes zu sprechen. Dass sie (die Beschwerdeführerin) im Baubewilligungsverfahren mit der kantonalen Denkmalpflege kooperiert habe und auf deren Wünsche eingegangen sei, habe daran gelegen, dass sie möglichst rasch in den Genuss einer Baubewilligung für den Umbau habe kommen wollen. Sie sei durch die Einmischung der Denkmalpflege massiv in ihrem Eigentum beeinträchtigt worden.