3.4. Mit anderen Worten fehlt es im vorliegenden Fall bereits an einer genügenden Vertrauensgrundlage, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin in guten Treuen und ohne weitere Abklärungen bei der dafür zuständigen kantonalen Denkmalpflege hätte annehmen dürfen, dass für das Gebäude Nr. aaa aktuell keine Absichten (mehr) bestehen, es unter kantonalen Denkmalschutz zu stellen. Entsprechend steht der Vertrauensschutz einer Unterschutzstellung des Gebäudes nicht entgegen.