Eine entsprechende Aufklärungs- oder Beratungspflicht der kantonalen Denkmalpflege bestand in der konkreten Situation nicht, was die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht. Namentlich trifft die Denkmalschutzbehörde keine allgemeine Verpflichtung, Personen, die ein schützenswertes Gebäude erwerben, aus blossem Anlass der Handänderung über die Möglichkeit einer Unterschutzstellung zu informieren.