umso weniger, als sich das Verwaltungsgericht im fraglichen Entscheid nicht (verneinend) zur Schutzwürdigkeit des Gebäudes geäussert hatte. Eine Nachfrage, ob die kantonale Denkmalschutzbehörde kein zweites Unterschutzstellungsverfahren beabsichtigt, hätte sich unter den gegebenen Umständen aus Gründen der Vorsicht auf jeden Fall aufgedrängt. Eine entsprechende Aufklärungs- oder Beratungspflicht der kantonalen Denkmalpflege bestand in der konkreten Situation nicht, was die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht.