Erst recht ist daher Zurückhaltung geboten, wenn die Passivität – wie der einstweilige Verzicht auf die Unterschutzstellung eines schutzwürdigen Bauwerks – nicht rechtswidrig ist und keine (unmittelbare) Handlungspflicht seitens der Behörde besteht. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts BE.93.00194 vom 14. Dezember 1994, falls dieser der Beschwerdeführerin beim Erwerb der Liegenschaft überhaupt schon vorlag, was aufgrund ihrer vagen Angaben in diesem Zusammenhang unklar ist, durfte sie nicht ohne weiteres ableiten, dass die Denkmalschutzbehörde keinen zweiten Anlauf nehmen würde, um das Gebäude Nr. aaa unter Schutz zu stellen; dies - 16 -