3.2 vorne), bildet schon die reine Passivität der Behörde bei der Herstellung des rechtmässigen Zustands nur in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage. Erst recht ist daher Zurückhaltung geboten, wenn die Passivität – wie der einstweilige Verzicht auf die Unterschutzstellung eines schutzwürdigen Bauwerks – nicht rechtswidrig ist und keine (unmittelbare) Handlungspflicht seitens der Behörde besteht.