Wenn aufgrund der Nichtaufnahme eines Objekts in ein Schutzinventar nicht darauf vertraut werden darf, dass keine Unterschutzstellung geplant ist oder auf ein Bauvorhaben hin erwogen werden könnte, darf dasselbe auch nicht aus der reinen (jahrzehntelangen) Passivität der Denkmalschutzbehörde geschlossen werden. Wie gesehen (vgl. Erw. 3.2 vorne), bildet schon die reine Passivität der Behörde bei der Herstellung des rechtmässigen Zustands nur in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage.