Dazu sei angemerkt, dass von Bau-, aber auch Immobilienfachleuten erwartet werden darf, dass sie bei der zuständigen Behörde Rückfragen nach möglichen Überbauungshindernissen tätigen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_344/2017 vom 17. April 2018, Erw. 5.2.1). Für Fragen dazu, ob eine künftige kantonale Unterschutzstellung des Gebäudes Nr. aaa erwogen werden könnte, war die kommunale Abteilung Bau, Planung & Umwelt ganz offensichtlich nicht die zuständige Auskunftsstelle.