Oftmals – so das Bundesgericht – würden Schutzmassnahmen erst aufgrund eines konkreten Bauvorhabens erwogen. Um diesbezüglich Gewissheit zu erlangen, hätte sich die Klägerin bei der kantonalen Denkmalpflege nach entsprechenden Absichten der Unterschutzstellung erkundigen können und müssen, was sie zugegebenermassen unterlassen hat. Dazu sei angemerkt, dass von Bau-, aber auch Immobilienfachleuten erwartet werden darf, dass sie bei der zuständigen Behörde Rückfragen nach möglichen Überbauungshindernissen tätigen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_344/2017 vom 17. April 2018, Erw.