stellen. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_487/2009 vom 10. August 2010, Erw. 3.2, wonach der Käufer eines Grundstücks nicht darauf vertrauen dürfe, dass das Objekt inskünftig nicht inventarisiert oder geschützt werde, bloss, weil es im Kaufzeitpunkt noch in keinem Inventar (schützenswerter oder geschützter) Denkmäler verzeichnet war. Oftmals – so das Bundesgericht – würden Schutzmassnahmen erst aufgrund eines konkreten Bauvorhabens erwogen.