3.3. Stellt man auf die oben (in Erw. 3.1) wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ab, scheint sie sich im Vorfeld des Erwerbs der Parzelle Nr. bbb und des sich darauf befindlichen Gebäudes Nr. aaa im Jahr 2018 einzig bei der Abteilung Bau, Planung & Umwelt der Gemeinde B. darüber informiert zu haben, ob das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Die Auskunft, die sie vom Abteilungsleiter dazu erhielt, wonach das Gebäude weder unter kommunalem noch kantonalen Denkmalschutz stehe, war richtig. Daraus lässt sich allerdings nicht ohne weiteres schlussfolgern, dass im fraglichen Zeitpunkt keine Absicht der kantonalen Behörden bestand, das Gebäude unter (kantonalen) Denkmalschutz zu