Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes. Unter Umständen kann bei überwiegendem öffentlichen Interesse aber ein finanzieller Ersatz des Vertrauensschadens (anstelle des Bestandesschutzes respektive der Bindung an die Vertrauensgrundlage) in Betracht kommen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 664 und 699). . - 15 -