Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustands hindert aber die Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Zustands. Eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird durch behördliche Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 651 mit Hinweisen). Die Praxis, wonach auch durch das Unterlassen notwendiger Hinweise oder Aufklärungen seitens der Behörde eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden kann, wurde im Zusammenhang mit unrichtigen behördlichen Auskünften entwickelt und setzt eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Behörde voraus (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,