129 I 161, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_585/2015 vom 9. Mai 2016, Erw. 3.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 624). Als Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz muss vorab ein Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst, sei dies in Form von Rechtsanwendungsakten (Verfügungen und Entscheide, verwaltungsrechtliche Verträge, Auskünfte und Zusagen, Verwaltungs- und Gerichtspraxis), Rechtssetzungsakten, Planungsakten oder bloss der Duldung eines rechtswidrigen Zustands (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.