Die jahrzehntelange "stupende Passivität" der Denkmalpflege habe das Vertrauen in den Bestand des verwaltungsgerichtlichen Entscheids BE.93.00194 vom 14. Dezember 1994 begründet. Erst 24 Jahre später auf die Angelegenheit zurückzukommen, wirke entrückt und falsch. 3.2. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627, Erw. 6.1; - 14 -