Die kantonale Denkmalpflege habe sich erst nach Einreichung des Baugesuchs bemüssigt gesehen, sich in das damals pendente Baubewilligungsverfahren einzuklinken. Es wäre für die Beschwerdeführerin ressourcenschonender gewesen, wenn sich die kantonale Denkmalpflege von der Gemeinde über die Handänderung hätte orientieren lassen, bevor die Beschwerdeführerin mit grossem Aufwand das Baugesuch (inklusive aller Planunterlagen) habe ausarbeiten lassen. Die jahrzehntelange "stupende Passivität" der Denkmalpflege habe das Vertrauen in den Bestand des verwaltungsgerichtlichen Entscheids BE.93.00194 vom 14. Dezember 1994 begründet.