Daher habe die Beschwerdeführerin den damaligen Bauamtsleiter als zuständig für die Abgabe der Zusicherung erachten dürfen, dass die Liegenschaft nicht unter Denkmalschutz stehe. Für eine Kontaktaufnahme mit der kantonalen Denkmalpflege im Hinblick auf den Grundstückserwerb habe für die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund keine Veranlassung bestanden. Die kantonale Denkmalpflege habe sich erst nach Einreichung des Baugesuchs bemüssigt gesehen, sich in das damals pendente Baubewilligungsverfahren einzuklinken.