Es möge sein, dass der Bauamtsleiter nicht für Fragen des kantonalen Denkmalschutzes zuständig sei. Er sei aber Teil des Workshops gewesen, in welchem die Parteien und das BKS zusammen ein bewilligungsfähiges Projekt ausgearbeitet hätten. Zudem ändere die Einflussnahme des BKS auf den Bewilligungsprozess nichts an der Kompetenz der Gemeinde zur Erteilung der Baubewilligung. Daher habe die Beschwerdeführerin den damaligen Bauamtsleiter als zuständig für die Abgabe der Zusicherung erachten dürfen, dass die Liegenschaft nicht unter Denkmalschutz stehe.