3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie habe die streitbetroffene Liegenschaft im Jahr 2018 im Vertrauen darauf erworben, dass das Gebäude Nr. aaa nicht unter Schutz gestellt worden sei. Vom damaligen Bauamtsleiter der Gemeinde B. habe sie die unbestritten gebliebene Zusage erhalten, dass die Liegenschaft als einziges Grundstück im Fleckengebiet B. nicht unter Schutz stehe. Äusserungen von Personen in so wichtigen Positionen dürfe im Rechtsverkehr Vertrauen geschenkt werden. Es möge sein, dass der Bauamtsleiter nicht für Fragen des kantonalen Denkmalschutzes zuständig sei.