dungswirkung bezüglich der damit nicht beurteilten Frage der Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. aaa entfaltet. Weil insoweit keine abgeurteilte Sache vorliegt, dürfen sich die Behörden weiterhin mit der Schutzwürdigkeit des Gebäudes befassen und diese nach Massgabe der aktuellen (im Vergleich zu früher veränderten) Umstände beurteilen. Diese Beurteilung ist den Behörden durch den damaligen Befund des Verwaltungsgerichts, die Schutzwürdigkeit sei von der Vorinstanz zu wenig begründet und dokumentiert worden, nicht verwehrt.