Das Risiko, dass das Gebäude Nr. aaa in all den Jahren seit dem ersten Unterschutzstellungsverfahren durch fundamentale Eingriffe in die Gebäudestruktur hätte beeinträchtigt ("zerbaut") werden können, war dabei ein kalkuliertes; denn von baubewilligungspflichtigen Änderungen am Gebäude hätte die kantonale Denkmalpflege – wie hier geschehen – aufgrund des Umgebungsschutzes kantonal geschützter Baudenkmäler in der unmittelbaren Umgebung in jedem Fall rechtzeitig erfahren, und zwar aufgrund der in § 32 KG vorgeschriebenen Zustimmung des BKS zu baulichen Vorkehrungen, welche die Wirkung von kantonal geschützten Baudenkmälern beeinträchtigen könnten.