Die Schutzwürdigkeit ist objektiv zu beurteilen und nicht daran zu messen, wie gut und effizient die Behörden ihren Auftrag zum Denkmalschutz erfüllen. Immerhin ist der Einwand des BKS nachvollziehbar, dass staatliche Ressourcen auch für den Denkmalschutz begrenzt seien und die Unterschutzstellung des Gebäudes Nr. aaa mangels konkreter Sanierungsabsichten der vormaligen Eigentümerschaft nicht zuoberst auf der Prioritätenliste gestanden habe. Tatsächlich kommt es nicht selten vor, dass Bauwerke erst unter Schutz gestellt werden, wenn Veränderungen geplant sind, die in die erhaltungswürdige Bausubstanz eingreifen und diese nachteilig beeinflussen.