Auf die Frage, ob und inwiefern ein Rechtsmittelentscheid, der die Schutzwürdigkeit eines Bauwerks mangels genügender Entscheidungsgrundlagen explizit offenlässt, Vertrauen im Hinblick darauf zu begründen vermag, dass eine Unterschutzstellung, die an die Schutzwürdigkeit anknüpft, für alle Zeiten entfällt, wird im Zusammenhang mit den Erwägungen zum Vertrauensschutz, der einer Unterschutzstellung des Gebäudes Nr. aaa nach Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls entgegenstehen soll, zurückzukommen sein (siehe dazu Erw. 3.3 nachfolgend).