Dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid BE.93.00194 vom 14. Dezember 1994 war kein "zweistufiges" Unterschutzstellungsverfahren vorgelagert. Der Regierungsrat hat am 30. Juni 1993 nicht als Beschwerdeinstanz, sondern als erste Instanz über die Unterschutzstellung entschieden. Das Verfahren nach DSD war anders ausgestaltet als das heutige Verfahren nach KG und VKG (vgl. dazu schon die Ausführungen in Erw. 2.4 vorne). Was die Beschwerdeführerin aus der angeblichen "Zweistufigkeit" des verwaltungsinternen Verfahrens ableitet, ist so oder so nicht ersichtlich.