Ob das Verwaltungsgericht den Unterschutzstellungsentscheid des Regierungsrats aus formellen oder materiellen Gründen aufhob, lässt sich nicht klar einordnen, zumal auch eine Verletzung des Gehörsanspruchs der damaligen Beschwerdeführerin festgestellt wurde, bei welcher es sich eindeutig um einen Verfahrensfehler und nicht bloss eine unzureichend begründete und dokumentierte Unterschutzstellung im Sinne einer "materiell mangelhaften Beweisführung" handelt. Entscheidend für die Frage der materiellen Rechtskraft und der damit verbundenen Wirkungen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids ist aber ohnehin nicht, ob die Unterschutzstellung