hat, lässt sich dabei nicht dahingehend interpretieren, dass eine Beurteilung der Schutzwürdigkeit im Rahmen eines neuen Unterschutzstellungsverfahrens mit eingehenderer Begründung und Dokumentation der Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. aaa für alle Zeiten ausgeschlossen werden sollte. Vielmehr dürfte aus damaliger Sicht des Verwaltungsgerichts bloss keine Notwendigkeit oder Dringlichkeit für eine unmittelbare Fortsetzung des Unterschutzstellungsverfahrens bestanden haben.