Dieser Frage widmete sich das Verwaltungsgericht nach dem oben Ausgeführten gerade nicht und liess an die Adresse der Vorinstanz verlauten, dass Unterschutzstellungsbegehren (künftig) besser darzulegen und zu dokumentieren seien (dies in Abkehr zur bis dahin geübten Praxis, wonach das Verwaltungsgericht auch bei mangelhaft begründeten Unterschutzstellungen jeweils ein fachliches Gutachten zur Schutzwürdigkeit eines Baudenkmals eingeholt hatte). Dass das Verwaltungsgericht in der damaligen Situation keine Rückweisung an den Regierungsrat zur Neubeurteilung der Unterschutzstellung vorgenommen - 11 -